AGB

Last updated: August 8, 2023

Allgemeine Geschäftsbedingungen der programmatischen Vermarktung durch Yieldlove

Präambel

(i) Yieldlove ist ein führender europäischer Anbieter von Yieldoptimierungstechnologien im Managed und Selfservice. Als Meta-Sell-Side-Plattform koordiniert Yieldlove Werbenetzwerke mittels der Header Bidding-Technologie, um die ertragreichsten Kampagnen auf den digitalen Angeboten auszuliefern. Yieldlove schließt im eigenen Namen und ohne Beteiligung des Partners Verträge mit diesen Werbenetzwerken, sogenannte Ad Exchanges über die Auslieferung von Werbeformaten auf den digitalen Angeboten des Partners.   

(ii) Der Partner möchte YL mit der werblichen Vermarktung der vom Partner betriebenen Internet- bzw. Mobile-Seiten, nachfolgend digitale Angebote genannt, beauftragen. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt. 

1. Vertragsgegenstand

1.1
Partner beauftragt YL mit der werblichen Vermarktung, der von ihm betriebenen Digitalen Angebote. Die Vermarktung der Digitalen Angebote basiert auf den sogenannten Header Bidding-Technologien der YL, sowie technischen Systemen Dritter, die Partner in seine Digitalen Angebote einbindet (näher definiert in Ziffer 3.2) und umfasst die Planung und Schaltung von Werbung in jeglichen AdSlots auf den Digitalen Angeboten. Ein AdSlot definiert im Grundsatz den Ort der Einbindung von Werbeformen auf den Digitalen Angeboten. Die Werbeformen umfassen (i) alle In-Page-Werbeformen, (ii) alle Instream- und Outstream-Werbeformen. Die AdSlots und Werbeformen werden zum Start des Vermarktungsvertrages für jedes Digitale Angebot gemeinsam definiert. 

1.2
Unabhängig von den gemäß Ziffer 1.1 definierten Werbeformen behält sich YL das Recht vor, bei einer Veränderung der Marktgegebenheiten neue Werbeformen in Absprache mit dem Partner in den AdSlots zu platzieren, die dann ebenfalls Bestandteil dieses Vertrages sind. Partner verpflichtet sich, YL über Veränderungen der Digitalen Angebote, welche Einfluss auf die Gestaltung und/oder den Bestand der AdSlots oder Werbeformen haben, schnellstmöglich zu informieren (ausreichend per E-Mail). Sollten durch die Veränderung der Digitalen Angebote bestehende AdSlots oder Werbeformen ersatzlos entfallen, wird Partner YL hierüber mit einer Vorlaufzeit von mindestens 2 Wochen in Kenntnis setzen (ausreichend per E-Mail), damit YL diese Änderung bei der Angebotserstellung entsprechend berücksichtigen kann.
 

2. Definition

2.1
SSP: Eine SSP ist ein Werbenetzwerk, über das Advertiser Werbeflächen auf den Werbeinventaren der angeschlossenen Publisher kaufen. 

2.2
Advertiser: Ein Advertiser ist ein Werbetreibender, eine Mediaagentur, ein Netzwerk oder eine andere Partei, die Werbeflächen über eine SSP kauft oder versucht zu kaufen, um auf den entsprechenden Werbeplätzen Werbemittel ausspielen zu dürfen.  

2.3
Werbeinventar: beschreibt alle digitalen Werbeflächen, inklusive – aber nicht ausschließlich – Display-Banner auf Webseiten (Standardformate und individuelle Größen), mobile Werbeformate für Apps, AMP und mobile Webseiten sowie Instream- und Outstream-Video-Ad-Formate und andere Arten digitaler Werbeformen, die der Publisher über den Yieldlove Adapter verfügbar macht. 

2.4
Digitales Angebot: Als digitale Angebote gelten alle vom Publisher im Internet betriebenen Internetseiten, die durch Yieldlove vermarktet werden sollen inklusive

  • sämtlicher zu den vorgenannten Domains gehörenden Unterseiten,
  • im mobilen Internet betriebenen mobile enabled Internetseiten (MEW),
  • Accelerated Mobile Pages (AMP),
  • Smartphone- und Tablet-Applikationen (Apps)

2.5
Werbeplatz: beschreibt für die Vermittlung digitaler Werbung zur Verfügung stehenden Seitenbereich auf einer vom Publisher angemeldeten Internetseite, sowie mobiler Applikationen. 

2.6
Ads.txt: steht für „Authorized Digital Sellers“, ein Skript/Programmiercode auf den digitalen Angeboten des Publisher. Yieldlove wird dafür die jeweils aktuelle Version der Datei dauerhaft zur Einbindung zur Verfügung stellen. Dieses Skript legt allen am Einkaufsprozess beteiligten Unternehmen eindeutig offen, welche SSPs tatsächlich autorisiert sind, das Inventar des jeweiligen digitalen Angebotes der Einkaufsseite programmatisch anzubieten. Damit wird sichergestellt, dass eine Beziehung zwischen Advertiser, Publisher und SSP besteht und unautorisierte Parteien die Werbeplätze und Werbeformen des Publisher nicht verkaufen können.

2.7
RTC Config: Real Time Config (RTC) ermöglicht es Publishern, benutzerbezogene Informationen zu Anzeigenanfragen von AMP-Seiten auf allgemeine Weise hinzuzufügen, die von allen Werbenetzwerken und allen benutzerbezogenen Anbietern verwendet werden können. Häufige Anwendungsfälle für RTC sind das Abrufen von Daten von Erst- oder Drittanbietern oder das Integrieren der Nachfrage von Drittanbietern, auch bekannt als Header Bidding. Yieldlove verwendet es, um die Publisher-Tags mit unserer Prebid-Serverinstanz zu verbinden. 

2.8
Programmiercodes (Skripte und/oder SDKs): Programmiercodes sind kleine Stücke Softwarecode, die in einer bestimmten Programmiersprache geschrieben sind und eine bestimmte Aufgabe oder Funktionalität beschreiben. Programmiercodes können häufig verwendet werden, um die beschriebene Funktionalität (oder das Feature) einfach zu einem Softwareprojekt (z. B. einer Website) hinzuzufügen. 

2.9
Ad Fraud: Ad Fraud (auch Anzeigenbetrug, Klickbetrug oder PPC-Betrug) ist der kategorische Begriff, der alle Formen des Online-Werbebetrugs umfasst. Hierunter versteht man das betrügerische Vortäuschen einer nicht oder falsch erbrachten Werbeleistung, um finanzielle Vorteile zu erhalten. Häufig werden dafür Bots eingesetzt. Weit verbreitete Methoden sind hier zum Beispiel der Impression Fraud und der Click Fraud. Beim Impression Fraud werden bei einer für das menschliche Auge nicht sichtbaren Anzeige dennoch Impressionen gezählt. Click Fraud bezeichnet das manipulierte Anklicken von z.B. Werbebannern, um die Klickrate zu erhöhen, die sich auf das Verhältnis von Besuchern einer Webseite und dem Ausführen dort installierter Werbemaßnahmen bezieht. 

2.10
CMP:
Die Consent Management Plattform ist eine Technologie, die die Signalweitergabe des TCF 2.0 Consent-Strings ermöglicht. Der Nutzer kann mittels einer Nutzeroberfläche auf dem Digitaldienst des jeweiligen Publishers seine Einwilligungen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten wie hier der pseudonymen Daten erteilen. Ferner kann der Nutzer dort der Datenverarbeitung widersprechen, sofern die Verarbeitung auf der Grundlage des berechtigten Interesses erfolgt. Alle verarbeitenden Unternehmen werden für den Nutzer transparent dargestellt, ferner werden dem Nutzer die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Verarbeitung – ebenfalls in transparenter Art und Weise – dargestellt. Die TCF Policies enthalten hierzu umfassende Regelungen, die der Vereinheitlichung des Branchenstandards und der Transparenz für den Endnutzer dienen. Die CMP ist in der Lage aus einer vom IAB bereitgestellten Technischen Schnittstelle (API) jederzeit eine aktuelle Version der GVL abzurufen. Diese Schnittstellen ermöglicht der CMP, jederzeit die am TCF 2.0 Framework teilnehmenden Unternehmen (TCF 2.0 Vendoren) zu identifizieren sowie die zu den jeweiligen TCF 2.0 Vendoren hinterlegten Rechtsgrundlagen auszulesen und die Informationen entsprechend den TCF 2.0 Policies zu verarbeiten. Die CMP ist als Vermittler zwischen Publisher, Vermarkter, dem Endnutzer und den TCF 2.0 Vendoren tätig.

Die CMP erstellt entsprechend der Auswahl, die der Nutzer im CMP Frontend vorgenommen hat, einen TCF 2.0 Consent-String, welcher für jeden TCF 2.0 Vendor die jeweiligen Einwilligungen zur Datenverarbeitung bzw. Wiedersprüche gegen Datenverarbeitungen, die auf der Grundlage des berechtigten Interesses erfolgen, enthält. Darüber hinaus stellt die CMP den TCF 2.0 Consent-String auf dem Digitaldienst des Publishers bereit, sodass dieser vom Online-Werbesystem des Publishers/Vermarkters ausgelesen werden kann, sodass diese den Consent-String an die TCF 2.0 Vendoren in Echtzeit weiterleiten, sofern die TCF 2.0 Vendoren den TCF 2.0 Consent-String nicht selbst von der CMP in Echtzeit auslesen können.

3. Rechte und Pflichten von YL

3.1
YL wird für die Dauer dieses Vertrags ermächtigt, mit Werbekunden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Verträge über die Schaltung von Werbung auf den Digitalen Angeboten des Partners abzuschließen („
Werbeverträge“). Die Werbeverträge umfassen die Schaltung von Einzelwerbung oder ganzer Werbekampagnen, wobei Dauer, Art und Umfang der jeweiligen Werbung variieren kann. Klarstellend ergibt sich hieraus keine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die gemeinsame Datenverarbeitung nach Art. 26 DSGVO. Diese ist im Joint Controller Agreement geregelt, dass im Folgenden als „JCA“ bezeichnet YL ist berechtigt, andere mit YL verbundene Unternehmen nach § 15 AktG mit dem Abschluss von Werbeverträgen für die Digitalen Angebote des Partners zu beauftragen (z.B. die Ströer SSP GmbH) 

3.2
YL ist berechtigt, ihre Online-Werbe-Technologien (Im Folgenden: „
Online-Werbe-Technologien der YL“) über Programmiercodes (Skripte und/oder SDKs) auf den Digitalen Angeboten des Partners für die Einbindung durch Partner bereitzustellen, um YL in die Lage zu versetzen, Werbung aus einer Direkt-Vermarktung (IO-Prozesse) und/oder einer programmatischen Vermarktung (Programmatic Advertising Prozesse) in den AdSlots zu schalten. YL ist darüber hinaus berechtigt, sich zur Leistungserbringung weiterer Dritter oder Erfüllungsgehilfen zu bedienen und darf in diesem Zusammenhang die Programmiercodes der technischen Systeme von Dritten entweder über die Integration in ihre Online-Werbe-Technologien oder auch direkt auf den Digitalen Angeboten des Partners durch Integration durch den Partner einbinden. 

Technische Systeme dieser Dritten und Erfüllungsgehilfen sind hierbei u.a.: 

  • Systeme zur Schaltung programmatischer Werbung (z.B. Supply-Side Plattformen (SSPs), Demand-Side Plattformen (DSPs), Header Bidding Provider, Advertising Identity Provider), 
  • Systeme zur Schaltung direkt gebuchter Werbung (z.B. AdServer, Verification Tools) 
  • sowie Systeme zur Schaltung kontextbezogener und/ oder profilbasierter Werbung (z.B. Data Management Plattformen (DMPs), Recommendation Advertising Plattformen oder Outstream-Technologien)

Sofern es sich bei diesen Dritten um TCF 2.0 Vendoren gemäß Ziffer II.5. des JCAs handelt, hat Partner die Möglichkeit mit YL diese gemeinsam nach Ziffer V.2.1.4.k) des JCAs festzulegen. 

3.3
YL setzt Technologien ein, um bestimmte Kategorien von unerwünschter Werbung generell aus den Digitalen Angeboten von Partner herauszufiltern. Zudem setzt YL-Technologien ein, die geeignet sind, Ad Fraud zu identifizieren und von der Auslieferung auszuschließen. YL kann nicht gewährleisten, dass trotz der eingesetzten Filtertechnologien keine rechtswidrigen Werbungen geschaltet werden/es vereinzelt zu (Ad)Fraud-Vorfällen kommt.

YL setzt weiter Technologien ein, um Kriterien einer Blacklist des Partners zu erfüllen. YL gewährleistet hierbei, dass innerhalb eines Kalenderjahres mindestens 99% der ausgelieferten AdImpressions, basierend auf den gesamt verfügbaren AdImpressions, keine Inhalte von Unternehmen/Branchen/Produkten der Blacklist enthalten. Für die Blacklist wird Partner YL alle Unternehmen/Branchen/Produkte mitteilen, von denen Partner keine auszuspielenden Werbemittel auf seinen vertragsgegenständlichen Digitalen Angeboten wünscht.  

3.4
YL ist berechtigt, nutzerbezogene Werbung auf den vertragsgegenständlichen Digitalen Angeboten von Partner zu schalten und darf sich hierfür Dritter/Erfüllungsgehilfen gemäß Ziffer 2.2 bedienen. Die Parteien sind sich einig, dass nutzerbezogene Werbung mit einer Verarbeitung personenbezogener Daten einhergehen kann (im Folgenden: „
pbD“). Die Verarbeitung dieser pbD findet auf den Digitalen Angeboten des Partners – mit Ausnahme der Zielgruppensegmentbildung – im Rahmen der gemeinsamen Verantwortung nach Art. 26 DSGVO statt. 

Sofern pbD im Sinne der DSGVO verarbeitet werden, erfolgt dies grundsätzlich nur auf Basis einer Einwilligung des Users oder auf Basis des berechtigten Interesses. Die Rechtsgrundlagen werden gemäß Ziffer V.2.1.4.k) des JCAs durch die Parteien gemeinsam festgelegt und in der Anlage 2b – JCA definiert. Ferner werden dort die Vendoren, die von den Parteien gemeinsam gemäß Ziffer V.2.1.4.k) des JCAs festgelegt werden und auf den vertragsgegenständlichen Digitalen Angeboten pbD verarbeiten dürfen, aufgelistet. 

Folgende Daten werden u.a. durch die auf den Digitalen Angeboten eingebundenen Online-Werbe-Technologien der YL, die technischen Systeme Dritter oder durch die Online-Werbe-Technologien von Partner erhoben und von den an diesem Prozess Beteiligten als auch mit der YL nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen genutzt:     

  • sogenannte „Cookie-ID“ nebst besuchte Inhaltskategorie der Seite sowie die Referenzadresse der jeweils aufgerufenen Seite, 
  • Inhaltsdaten aus Nutzereingaben (z.B. „Alter“, „Geschlecht“, „Ortsangabe“) sowie 
  • Technisch erhobene Angaben zum jeweiligen Endgerät eines Nutzers (z.B. Betriebssystem, Browser, Endgerätetyp) 
  • die IP-Adresse des Nutzers 
  • Registrierungsdaten und CRM-Daten der Digitalen Angebote des Partners (nach vorheriger Freigabe durch den Partner). 

Die Parteien sind sich einig, dass die pbD über die nach Art. 26 DSGVO gemeinsame Datenverarbeitung hinaus zur Veredelung von Werbeangeboten (z.B. über Hinzunahme von Zielgruppen-Targetings) zur Optimierung von Werbekampagnen genutzt werden können.  Dies umfasst sowohl die Online-Werbe-Technologien der YL als auch die technischen Systeme Dritter sowie die Online-Werbe-Technologien des Partners. 

Zusätzlich werden temporär technische Daten ohne Personenbezug (wie z.B. Betriebssystem oder Browserversion) bzw. wie auf das ausgespielte Werbemittel reagiert wurde (Klicks) gespeichert.   

3.5
YL hat die Pflicht, innerhalb eines angemessenen Zeitraums, die Schaltung eines Werbemittels zu unterbrechen, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Inhalt der Werbemittel und/oder der Zielseite rechtswidrig ist und/oder Rechte Dritter verletzt
. Sollte Partner durch bspw. einen Nutzer oder einen Verbraucherschutzverbund auf die rechtswidrige Werbung aufmerksam gemacht werden, so hat er diese Verletzung unverzüglich in Schriftform der YL anzuzeigen (ausreichend per E-Mail). Anhaltspunkte in diesem Sinne liegen zudem immer dann vor, wenn YL eine schriftliche Mitteilung (ausreichend per E-Mail) von Dritten bekommt, dass ein Werbemittel/Zielseite rechtswidrig ist. 

3.6
YL vermarktet die Digitalen Angebote zu markt- und branchenüblichen Preisen.
 

3.7
YL ist berechtigt, Rechte und Pflichten dieses Vertrages auf mit ihr nach § 15 AktG verbundene Unternehmen zu übertragen. Dies sind insbesondere die folgenden Unternehmen: Ströer SSP GmbH, Seeding Alliance GmbH, Ströer Digital Media GmbH.
 

4. Rechte und Pflichten des Partners

4.1
Partner sichert zu, (i) Inhaber aller Rechte zu sein, die zur Durchführung dieses Vertrags erforderlich sind, (ii) dass keine Rechte Dritter an den Digitalen Angebote bestehen, die dem Abschluss und der Durchführung dieses Vertrags entgegenstehen könnten.
 

4.2
Partner stellt sicher, dass sämtliche AdTags gemäß Ziffer 4.1.1, vereinbarungsgemäß auf den Digitalen Angeboten implementiert sind. Partner wird während der Laufzeit dieses Vertrags die Digitalen Angebote ständig aktualisieren und alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um eine Vermarktung im Sinne dieses Vertrages sicherzustellen.

Partner gewährleistet, dass die Digitalen Angebote technisch so aufgebaut sind, dass die gemeinsam definierten AdSlots und Werbeformen dargestellt werden können. In diesem Zusammenhang stellt Partner sicher, dass die bereitgestellten Programmiercodes (Skripte und/oder SDKs) der Online-Werbe-Technologien von YL und der technischen Systeme Dritter gemäß Ziffer 3.2 auf den Digitalen Angeboten des Partners implementiert werden. 

4.3
Partner oder YL nimmt die Einstellungen in seiner Consent Management Plattform (CMP) für die gemeinsame Datenverarbeitung gemäß den Festlegungen der Anlage 2b vor. Sofern eine Partei Änderungswünsche hinsichtlich der in der Anlage 2b aufgelisteten Vendoren oder Rechtsgrundlagen während der Vertragslaufzeit hat, wird diese Partei der jeweils anderen Partei den Änderungswunsch schriftlich (ausreichend per E-Mail) mitteilen. Die andere Partei kann diesen Änderungswunsch bestätigen oder ablehnen. Sie darf den Wunsch jedoch nur aus berechtigten Gründen verweigern. Äußert sich eine Partei gar nicht innerhalb von 14 Kalendertagen zu dem Änderungswunsch der jeweils anderen Partei, gilt der Änderungswunsch als angenommen. Auf diese Folge wird die den Änderungswunsch äußernde Partei die jeweils andere Partei im Rahmen der Äußerung des Änderungswunsches besonders hinweisen. Die Änderungen werden Vertragsbestandteil.

4.4
Die von Yieldlove zur Verfügung gestellten Programmiercodes (Skripte und/oder SDKs
) dürfen in keiner Weise verändert, an Dritte weitergegeben oder in sonstiger Weise Dritten zugänglich gemacht werden oder außerhalb der vertraglich definierten, für die jeweiligen Adtags vorgesehenen und zu Verkaufszwecken registrierten Websites verwendet werden. Es ist untersagt, die von Yieldlove zur Verfügung gestellten Programmiercodes (Skripte und/oder SDKs) auf illegalen Websites oder Websites mit pornografischen oder ähnlich anstößigen, rassistischen, extremistischen oder fremdenfeindlichen Inhalten oder Inhalten, die Rechte Dritter oder das Urheber-, Marken- oder Wettbewerbsrecht verletzen, zu verwenden. Jegliche Maßnahmen, die dazu dienen, künstlich Traffic auf den Webseiten von Partner zu generieren (z.B. Auto-Reload- oder Meta-Refresh-Code), die auf unnatürliche Weise Klicks erzeugen (z.B. durch eine irreführende Platzierung der Werbeflächen, so dass die Werbung für die Nutzer nicht als solche erkennbar ist) oder die Nutzer gezielt zum Anklicken von Werbebannern auffordern, sind untersagt. Ein Verstoß gegen die oben genannten Regeln kann dazu führen, dass Yieldlove die unrechtmäßig erzielten Einnahmen einbehält.

4.5
Partner hat dafür Sorge zu tragen, dass das Nutzerkonto nur von ihm selbst genutzt wird und muss zu diesem Zweck insbesondere das Passwort geheim halten. Der Inhaber eines Nutzerkontos ist in vollem Umfang für alle von ihm zu vertretenden Aktivitäten, die über sein Mitgliedskonto ausgeübt werden, verantwortlich.
Sofern der Partner einen unerlaubten Zugriff vermutet, wird er diesen Yieldlove unverzüglich anzeigen. 

5. Technische Anforderungen

5.1
Für die Durchführung dieses Vertrags nutzt Partner die von YL bereitgestellten Online-Werbe-Technologien der YL und technischen Systeme Dritter sowie   die Online-Werbe-Technologien von Partner und bindet diese über so genannte
AdTags in die Digitalen Angebote ein, um YL in die Lage zu versetzen, Werbung aus einer Direkt-Vermarktung (IO-Prozesse) und einer programmatischen Vermarktung (Programmatic Advertising Prozesse) in den AdSlots zu schalten. Partner verpflichtet sich hierbei, die AdTags rechtzeitig auf seine Kosten und nach Vorgabe von YL auf den in Ziffer 1.1 genannten Digitalen Angeboten zu implementieren. YL wird die AdTags per E-Mail zur Verfügung stellen.  

5.2
Partner ist verpflichtet, eine beim „IAB Europe“ (der Begriff des IAB Europe ist in Ziffer II.1. der Anlage 2 – JCA definiert) registrierte Consent Management Plattform (im Folgenden: „CMP“) zu nutzen. Der Begriff der CMP ist in der Ziffer II.7. der Anlage 2 -JCA- definiert. Die Verantwortung für den Betrieb der CMP liegt nach § 25 Abs.1 TTDSG, Art. 6 Abs. a) DSGVO i.V.m. § 2 Abs.2 Nr.1 TMG beim Diensteanbieter und somit beim Partner.

5.3
Inhaltliche und technische Veränderungen der Digitalen Angebote, die ggfs. eine Anpassung der Einbindung der Online-Werbe-Technologien erfordern, um die Vermarktung in gleicher Qualität und Quantität fortzuführen, sind YL vom Partner mindestens 2 Wochen im Voraus schriftlich mitzuteilen (ausreichend per E-Mail)
 

5.4
Partner verpflichtet sich, die im Rahmen der Einbindung der Online-Werbe-Technologien der YL und der technischen Systeme von Dritten von YL bereitgestellte Dateien (Programmiercodes)
Ads.txt bzw. App-Ads.txt in der Root Domain aller vertragsgegenständlichen Digitalen Angebote dauerhaft abzulegen (Beispiel: publisherwebsite.de/ads.txt bzw. publisherwebsite.de/app-ads.txt) und eine Aktualisierung in regelmäßigen Abständen (mindestens einmal pro Woche; Empfehlung: alle 24 Stunden) sicherzustellen. Ads.txt steht für „Authorized Digital Sellers“, ein Skript/Programmiercode auf den Digitalen Angeboten des Partners. YL wird dafür die jeweils aktuelle Version der Datei dauerhaft zur Einbindung zur Verfügung stellen. Dieses Skript legt allen am Einkaufsprozess beteiligten Unternehmen eindeutig offen, welche SSPs tatsächlich autorisiert sind, das Inventar des jeweiligen Digitalen Angebotes der Einkaufsseite programmatisch anzubieten. Damit wird sichergestellt, dass eine Beziehung zwischen Käufer, Verkäufer und Partner besteht und unautorisierte Parteien die AdSlots und Werbeformen des Partners nicht verkaufen können. 

6. Haftung

6.1
YL haftet gegenüber dem Partner nicht für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten des jeweiligen Werbekunden sowie für den Inhalt der von YL vermarkteten und auf den Digitalen Angeboten geschalteten Werbung.
 

6.2
Darüber hinaus haftet YL weder für eine bestimmte Auslastung des AdSlots des Partners oder der Digitalen Angebote noch für Schäden aufgrund höherer Gewalt oder für technische Störungen, die in den Zuständigkeitsbereich anderer Unternehmen fallen (z. B. Übertragungswege von Telekommunikationsunternehmen oder Störungen bei Zugangsprovidern).
 

6.3
Im Übrigen haften die Parteien einander für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fährlässigen Verhalten durch die jeweilige Partei, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist die gegenseitige Haftung der Parteien auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei vertraut hat oder vertrauen durfte.
 

6.4
Eine darüberhinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für andere gesetzlich zwingende Regelungen.
 

7. Schlussbestimmungen

7.1
Änderungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abrede der Schriftform selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
 

7.2
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder nichtig sein oder werden, bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen treten diejenigen wirksamen, welche die Vertragsparteien bei Kenntnis des Mangels zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. 

7.3
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hamburg, soweit gesetzlich zulässig. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Yieldlove Prebid Adapters

Präambel

(i) Als Meta-Sell-Side-Plattform koordiniert Yieldlove Werbenetzwerke mittels der Header Bidding-Technologie, um die ertragreichsten Kampagnen auf den digitalen Angeboten auszuliefern. Um dies zu erreichen, stellt Yieldlove den sogenannten „Adapter“ zur Verfügung, d.h. Code-Snippets, die in den Prebid Wrapper von Publisher integriert werden, sowie Snippets zur Erweiterung der “RTC Config” für AMP Impressionen. Die Nutzung der von Yieldlove zur Verfügung gestellten Produkte und Dienstleistungen setzt voraus, dass sich Publisher mit diesen Nutzungsbedingungen einverstanden erklärt. Yieldlove schließt im eigenen Namen und ohne Beteiligung des Partners Verträge mit diesen Werbenetzwerken, sogenannte SSPs über die Auslieferung von Werbeformaten auf den digitalen Angeboten des Partners.

(ii) Der Partner möchte den Yieldlove Adapter für die werblichen Vermarktung der vom Partner betriebenen Internet- bzw. Mobile-Seiten, nachfolgend digitale Angebote genannt, an seine Header Bidding Technologie anschließen. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt.

1. Vertragsdokumente und -hierarchie; Gegenstand des Vertrages

1.1
Der vorliegende Vertrag bildet die Basis zur Nutzung des Yieldlove Adapters (nachfolgend einheitlich als „Vertrag“ bezeichnet).

1.2
Der Yieldlove Adapter stellt dem Publisher die Nutzung eigener Technologie zur Verfügung, um Werbeinventar an Werbenetzwerke (nachfolgend „SSP“) und Advertiser automatisch und in Echtzeit („programmatisch“) zu vertreiben.

1.3
Yieldlove ist nicht verpflichtet, Werbeinventar des Publishers zu erwerben; Publisher ist nicht verpflichtet, Yieldlove Werbeinventar anzubieten.

1.4
Die Vermarktung der digitalen Angebote des Publishers über den Yieldlove Adapter erfolgt nicht exklusiv.

2. Definition

2.1
SSP: Eine SSP ist ein Werbenetzwerk, über das Advertiser Werbeflächen auf den Werbeinventaren der angeschlossenen Publisher kaufen. 

2.2
Advertiser: Ein Advertiser ist ein Werbetreibender, eine Mediaagentur, ein Netzwerk oder eine andere Partei, die Werbeflächen über eine SSP kauft oder versucht zu kaufen, um auf den entsprechenden Werbeplätzen Werbemittel ausspielen zu dürfen.  

2.3
Werbeinventar:beschreibt alle digitalen Werbeflächen, inklusive – aber nicht ausschließlich – Display-Banner auf Webseiten (Standardformate und individuelle Größen), mobile Werbeformate für Apps, AMP und mobile Webseiten sowie Instream- und Outstream-Video-Ad-Formate und andere Arten digitaler Werbeformen, die der Publisher über den Yieldlove Adapter verfügbar macht.

2.4
Digitales Angebot: Als Digitale Angebote gelten alle vom Publisher zur Teilnahme am Yieldlove Adapter auf der Plattform angemeldeten Internetseiten, die durch Yieldlove vermarktet werden sollen inklusive

  • sämtlicher zu den vorgenannten Domains gehörenden Unterseiten,
  • im mobilen Internet betriebenen mobile enabled Internetseiten (MEW),
  • Accelerated Mobile Pages (AMP),
  • Smartphone- und Tablet-Applikationen (Apps)

2.5
Werbeplatz: beschreibt für die Vermittlung digitaler Werbung zur Verfügung stehenden Seitenbereich auf einer vom Publisher angemeldeten Internetseite, sowie mobiler Applikationen.

2.6
Ads.txt: steht für „Authorized Digital Sellers“, ein Skript/Programmiercode auf den digitalen Angeboten des Publisher. Yieldlove wird dafür die jeweils aktuelle Version der Datei dauerhaft zur Einbindung zur Verfügung stellen. Dieses Skript legt allen am Einkaufsprozess beteiligten Unternehmen eindeutig offen, welche SSPs tatsächlich autorisiert sind, das Inventar des jeweiligen digitalen Angebotes der Einkaufsseite programmatisch anzubieten. Damit wird sichergestellt, dass eine Beziehung zwischen Advertiser, Publisher und SSP besteht und unautorisierte Parteien die Werbeplätze und Werbeformen des Publisher nicht verkaufen können.

2.7
RTC Config: Real Time Config (RTC) ermöglicht es Publishern, benutzerbezogene Informationen zu Anzeigenanfragen von AMP-Seiten auf allgemeine Weise hinzuzufügen, die von allen Werbenetzwerken und allen benutzerbezogenen Anbietern verwendet werden können. Häufige Anwendungsfälle für RTC sind das Abrufen von Daten von Erst- oder Drittanbietern oder das Integrieren der Nachfrage von Drittanbietern, auch bekannt als Header Bidding. Yieldlove verwendet es, um die Publisher-Tags mit unserer Prebid-Serverinstanz zu verbinden.

2.8
Code-Snippets: Ein Code-Snippet ist ein kleines Stück Softwarecode, das in einer bestimmten Programmiersprache geschrieben ist und eine bestimmte Aufgabe oder Funktionalität beschreibt. Code-Snippets können häufig verwendet werden, um die beschriebene Funktionalität (oder das Feature) einfach zu einem Softwareprojekt (z. B. einer Website) hinzuzufügen.

2.9
Ad Fraud: Ad Fraud (auch Anzeigenbetrug, Klickbetrug oder PPC-Betrug) ist der kategorische Begriff, der alle Formen des Online-Werbebetrugs umfasst. Hierunter versteht man das betrügerische Vortäuschen einer nicht oder falsch erbrachten Werbeleistung, um finanzielle Vorteile zu erhalten. Häufig werden dafür Bots eingesetzt. Weit verbreitete Methoden sind hier zum Beispiel der Impression Fraud und der Click Fraud. Beim Impression Fraud werden bei einer für das menschliche Auge nicht sichtbaren Anzeige dennoch Impressionen gezählt. Click Fraud bezeichnet das manipulierte Anklicken von z.B. Werbebannern, um die Klickrate zu erhöhen, die sich auf das Verhältnis von Besuchern einer Webseite und dem Ausführen dort installierter Werbemaßnahmen bezieht.

2.10
CMP:
Die Consent Management Plattform ist eine Technologie, die die Signalweitergabe des TCF 2.0 Consent-Strings ermöglicht. Der Nutzer kann mittels einer Nutzeroberfläche auf dem Digitaldienst des jeweiligen Publishers seine Einwilligungen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten wie hier der pseudonymen Daten erteilen. Ferner kann der Nutzer dort der Datenverarbeitung widersprechen, sofern die Verarbeitung auf der Grundlage des berechtigten Interesses erfolgt. Alle verarbeitenden Unternehmen werden für den Nutzer transparent dargestellt, ferner werden dem Nutzer die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Verarbeitung – ebenfalls in transparenter Art und Weise – dargestellt. Die TCF Policies enthalten hierzu umfassende Regelungen, die der Vereinheitlichung des Branchenstandards und der Transparenz für den Endnutzer dienen. Die CMP ist in der Lage aus einer vom IAB bereitgestellten Technischen Schnittstelle (API) jederzeit eine aktuelle Version der GVL abzurufen. Diese Schnittstellen ermöglicht der CMP, jederzeit die am TCF 2.0 Framework teilnehmenden Unternehmen (TCF 2.0 Vendoren) zu identifizieren sowie die zu den jeweiligen TCF 2.0 Vendoren hinterlegten Rechtsgrundlagen auszulesen und die Informationen entsprechend den TCF 2.0 Policies zu verarbeiten. Die CMP ist als Vermittler zwischen Publisher, Vermarkter, dem Endnutzer und den TCF 2.0 Vendoren tätig.

Die CMP erstellt entsprechend der Auswahl, die der Nutzer im CMP Frontend vorgenommen hat, einen TCF 2.0 Consent-String, welcher für jeden TCF 2.0 Vendor die jeweiligen Einwilligungen zur Datenverarbeitung bzw. Wiedersprüche gegen Datenverarbeitungen, die auf der Grundlage des berechtigten Interesses erfolgen, enthält. Darüber hinaus stellt die CMP den TCF 2.0 Consent-String auf dem Digitaldienst des Publishers bereit, sodass dieser vom Online-Werbesystem des Publishers/Vermarkters ausgelesen werden kann, sodass diese den Consent-String an die TCF 2.0 Vendoren in Echtzeit weiterleiten, sofern die TCF 2.0 Vendoren den TCF 2.0 Consent-String nicht selbst von der CMP in Echtzeit auslesen können.

3. Anbindung an Yieldlove Adapter

3.1
Der Publisher ist verpflichtet, bei der Anbindung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und insbesondere seine USt-ID anzugeben. Er ist darüber hinaus verpflichtet, seine Daten im Nutzerkonto stets aktuell und richtig zu halten.

3.2
Rechtsgeschäftliche Erklärungen (z. B. Bestätigungs-E-Mails oder andere Mitteilungen) gehen dem Publisher per E-Mail zu. Diese gelten als zugegangen, wenn sie unter normalen Umständen im E-Mail-Postfach des Publishers abrufbar sind, das der Publisher bei der Registrierung angegebenen hat.

3.3
Nach der Registrierung erhält der Publisher auf der Plattform ein Nutzerkonto. Dieses umfasst die Angaben des Publishers sowie die für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs erforderlichen Angaben.

4. Nutzung des Yieldlove Adapters (nachfolgend “Adapter”)

4.1
Der Adapter übernimmt die Abwicklung der Werbeschaltung für den Publisher. Der Adapter ergänzt den Adstack des Publishers mit den Vermarktungskanälen von Yieldlove.

4.2
Die Werbevermarktung richtet sich nach dem Auktionsverfahren. Sind für eine Werbefläche Schaltungswünsche mehrerer Advertiser vorhanden, wird die Werbefläche grundsätzlich mit der Werbung des höchstbietenden Gebotes belegt.

4.3
Der Publisher räumt Yieldlove das Recht ein, Werbemittel auf den definierten Werbeplätzen der hinterlegten Angebote auszuspielen.

5. Pflichten des Publisher

5.1
Partner sichert zu, (i) Inhaber aller Rechte zu sein, die zur Durchführung dieses Vertrags erforderlich sind, (ii) dass keine Rechte Dritter an den Digitalen Angebote bestehen, die dem Abschluss und der Durchführung dieses Vertrags entgegenstehen könnten.

5.2
Der Publisher hat bei der Anbindung seines Angebots die technischen Anforderungen und sonstigen Vorgaben von Yieldlove für Werbeinhalte und Werbeplatzierung zu beachten.

5.3
Die von Yieldlove zur Verfügung gestellten Code-Snippets dürfen in keiner Weise verändert, an Dritte weitergegeben oder in sonstiger Weise Dritten zugänglich gemacht werden oder außerhalb der vertraglich definierten, für die jeweiligen Werbeflächen vorgesehenen und zu Verkaufszwecken registrierten Websites verwendet werden. Es ist untersagt, die von Yieldlove zur Verfügung gestellten Codesnippets auf illegalen Websites oder Websites mit pornografischen oder ähnlich anstößigen, rassistischen, extremistischen oder fremdenfeindlichen Inhalten oder Inhalten, die Rechte Dritter oder das Urheber-, Marken- oder Wettbewerbsrecht verletzen, zu verwenden. Jegliche Maßnahmen, die dazu dienen, künstlich Traffic auf den Webseiten von Partner zu generieren (z.B. Auto-Reload- oder Meta-Refresh-Code), die auf unnatürliche Weise Klicks erzeugen (z.B. durch eine irreführende Platzierung der Werbeflächen, so dass die Werbung für die Nutzer nicht als solche erkennbar ist) oder die Nutzer gezielt zum Anklicken von Werbebannern auffordern, sind untersagt. Ein Verstoß gegen die oben genannten Regeln kann dazu führen, dass Yieldlove die unrechtmäßig erzielten Einnahmen einbehält.

5.4
Der Publisher ist verpflichtet, die Qualität des Werbeinventars in Bezug auf die technische Einbindung sicherzustellen.

5.5
Der Publisher verpflichtet sich, die zur Verfügung gestellten Ads.txt Einträge in der Root Domain aller vertragsgegenständlichen Angebote dauerhaft abzulegen und eine Aktualisierung in regelmäßigen Abständen sicherzustellen.

5.6
Partner ist verpflichtet, eine beim „IAB Europe“ (der Begriff des IAB Europe ist in Ziffer II.1. der Anlage 2 – JCA definiert) registrierte Consent Management Plattform (im Folgenden: „CMP“) zu nutzen. Der Begriff der CMP ist in der Ziffer II.7. der Anlage 2 -JCA- definiert. Die Verantwortung für den Betrieb der CMP liegt nach § 25 Abs.1 TTDSG, Art. 6 Abs. a) DSGVO i.V.m. § 2 Abs.2 Nr.1 TMG beim Diensteanbieter und somit beim Partner.

6. Pflichten von Yieldlove

6.1
YL setzt Technologien ein, um bestimmte Kategorien von unerwünschter Werbung generell aus den Digitalen Angeboten von Partner herauszufiltern. Zudem setzt YL Technologien ein, die geeignet sind, Ad Fraud zu identifizieren und von der Auslieferung auszuschließen. YL kann nicht gewährleisten, dass trotz der eingesetzten Filtertechnologien keine rechtswidrigen Werbungen geschaltet werden/es vereinzelt zu (Ad)Fraud-Vorfällen kommt.

6.2
YL setzt weiter Technologien ein, um Kriterien einer Blacklist des Partners zu erfüllen. YL gewährleistet hierbei, dass innerhalb eines Kalenderjahres mindestens 99% der ausgelieferten AdImpressions, basierend auf den gesamt verfügbaren AdImpressions, keine Inhalte von Unternehmen/Branchen/Produkten der Blacklist enthalten. Für die Blacklist wird Partner YL alle Unternehmen/Branchen/Produkte mitteilen, von denen Partner keine auszuspielenden Werbemittel auf seinen vertragsgegenständlichen Digitalen Angeboten wünscht. Die Blacklist wird von Partner an YL per E-Mail kommuniziert mit 24 Stunden Vorlauf.

7. Datenschutz

7.1
Die Parteien werden bei Ausführung des Vertrages sämtliche anwendbaren, ihnen jeweils obliegenden, Datenschutzpflichten einhalten. Sofern und soweit die Zusammenarbeit der Parteien im Sinne des vorliegenden Vertrages eine gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 26 DSGVO bewirkt, werden die Parteien eine Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit abschließen (auch „Joint Controllership Agreement“ genannt).

Im Übrigen gelten für den Datenschutz die vollständige Version der Yieldlove Datenschutzrichtlinie. Diese finden Sie unter https://yieldlove.com/de-de/datenschutz.

8. Haftung

8.1
YL haftet gegenüber dem Partner nicht für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten des jeweiligen Werbekunden sowie für den Inhalt der von YL vermarkteten und auf den Digitalen Angeboten geschalteten Werbung.

8.2
Darüber hinaus haftet YL nicht für Schäden aufgrund höherer Gewalt oder für technische Störungen, die in den Zuständigkeitsbereich anderer Unternehmen fallen (z. B. Übertragungswege von Telekommunikationsunternehmen oder Störungen bei Zugangsprovidern).

8.3
Im Übrigen haften die Parteien einander für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fährlässigen Verhalten durch die jeweilige Partei, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist die gegenseitige Haftung der Parteien auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei vertraut hat oder vertrauen durfte.

8.4
Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für andere gesetzlich zwingende Regelungen.

9. Verantwortlichkeit für Inhalte; Haftungsfreistellung durch Nutzer

9.1
Yieldlove stellt lediglich die technische Infrastruktur zur Vermittlung von Onlinewerbung zur Verfügung und ist nicht für Werbeinhalte der teilnehmenden Advertiser oder Inhalte der Publisher im Umfeld der Werbeplätze, insbesondere nicht für die am Adapter angeschlossenen Internetseiten, verantwortlich.

9.2
Yieldlove überprüft die in 9.1 genannten Inhalte grundsätzlich nicht und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

9.3
Der Nutzer wird YL, mit YL verbundene Unternehmen sowie Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Gesellschafter und Erfüllungsgehilfen der YL und / oder mit YL verbundenen Unternehmen in Bezug auf Forderungen oder Ansprüche gleich welcher Art auf erstes Anfordern freistellen und schadlos halten, die von Dritten aufgrund von oder im Zusammenhang mit Inhalten und / oder Angaben, die der Nutzer speichert, veröffentlicht und / oder übermittelt oder die aufgrund der Nutzung oder aufgrund von Verletzungen dieser AGB oder von Rechten Dritten durch den Nutzer erhoben werden. Dies schließt jeweils auch angemessene Anwalts- und Gerichtskosten ein und gilt insbesondere für Inhalte in den vermarkteten Werbeformen und Inhalte auf den vermarkteten Angeboten.

10. Schlussbestimmungen

10.1
Änderungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abrede der Schriftform selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

10.2
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder nichtig sein oder werden, bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen treten diejenigen wirksamen, welche die Vertragsparteien bei Kenntnis des Mangels zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.

10.3
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hamburg, soweit gesetzlich zulässig. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.